Die Afrikanische Schweinepest ist eine Tierseuche der Kategorie A und somit bekämpfungspflichtig. Empfänglich sind bei uns das Hausschwein und das Wildschwein. Für den Menschen ist die Seuche ungefährlich. In Schweinebeständen kann es jedoch erhebliche Schäden anrichten. Für Schweine endet die Infektion in den weit überwiegenden Fällen tödlich. Das Virus hält sich insbesondere in Fleisch und Fleischerzeugnissen über Monate hinweg und bleibt ansteckend.
Sobald Afrikanische Schweinepest ausgebrochen ist, werden verschiedene Sperrzonen festgelegt.
- Im Fall des Ausbruchs beim Hausschwein:
- Sperrzone III
Sie umfasst die Schutzzone mit mindestens 3 km Radius um den Ausbruchsort und die Überwachungszone mit mindestens 10 km Radius um den Ausbruchsort. - gegebenenfalls Sperrzone I
Sie schließt sich nach außen an die Sperrzone III an.
- Im Fall des Ausbruchs beim Wildschwein:
- Sperrzone II
Sie umfasst die infizierte Zone. Diese wird mit einem Radius von ca. 15 km um den Fundort des infizierten Wildschweines festgelegt. - Sperrzone I
Diese wird mit einem Radius von ca. 45 km um den Ausbruchsort herum festgelegt.
Eine Benennung ist erforderlich für
- die unmittelbare Schlachtung gehaltener Schweine aus den Sperrzonen II und III
- die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden
- die Zurichtung von Wildbret sowie die Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, die in Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden
- die Zurichtung von Wildbret sowie die Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, sofern diese in Sperrzonen I, II und III liegen
Ausnahmen sind möglich für
- Zerlegungsbetriebe
- Verarbeitungsbetriebe
- Lagerbetriebe
Die Ausnahmen werden für lebensmittelrechtlich nicht zugelassene Betriebe durch die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden erteilt. Bei lebensmittelrechtlich zugelassenen Betrieben erteilt die zuständige Regierung beziehungsweise die Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen die Ausnahmegenehmigung.