Dienstleistungen: Stadt Röttingen

Seitenbereiche

Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Dienstleistungen

Alle Dienstleistungen in der Übersicht

In diesem Bereich finden Sie zahlreiche typische Dienstleistungen einer Verwaltung, um Sie bereits im Vorfeld Ihres Behördengangs zu informieren und Ihnen den Besuch im Rathaus zu erleichtern.

Sachverständige, Öffentliche Bestellung und Vereidigung durch die Handwerkskammer

Die Handwerkskammer bestellt und vereidigt auf Antrag Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert.

Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.

Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.

Die Rechte und Pflichten von öffentlich bestellten Sachverständigen sind vor allem in den Sachverständigenordnungen der Handwerkskammern geregelt.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erkennt man an der gesetzlich geschützten Bezeichnung "öffentlich bestellt und vereidigt". Die Handwerkskammern verleihen den Sachverständigen einen Rundstempel und stellen einen Sachverständigenausweis aus.

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich:Handwerkskammer für Unterfranken

Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind. Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.

Die Rechte und Pflichten von öffentlich bestellten Sachverständigen sind vor allem in den Sachverständigenordnungen der Handwerkskammern geregelt.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erkennt man an der gesetzlich geschützten Bezeichnung "öffentlich bestellt und vereidigt". Die Handwerkskammern händigt dem Sachverständigen nach der öffentlichen Bestellung und Vereidigung eine Bestellungsurkunde, einen Ausweis und einen Rundstempel aus.

Es muss ein allgemeiner Bedarf an Sachverständigenleistungen vorliegen. Rechtsgrundlage ist § 91 Abs. 1 Ziff. 8 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HWO) i.V.m. § 2 der Sachverständigenordnung der jeweiligen HWK

Als Sachverständiger der Handwerkskammer kann grds. nur öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer

 

  • die Voraussetzungen nach § 2 der Sachverständigenordnung (SVO) der jeweiligen Kammer erfüllt.

Dies bedeutet insbesondere, dass der Bewerber

a) in die Handwerksrolle der Handwerkskammer als Inhaber oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer oder Vorstand einer juristischen Person eingetragen ist und dabei in seiner Person die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt oder als Betriebsleiter verzeichnet ist oder

b) als Inhaber, Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer oder Vorstand einer juristischen Person in ihrem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen ist. Gleiches gilt für Gesellschafter von dort eingetragenen juristischen Personen, die in diesem Unternehmen handwerklich tätig sind;

  • über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt
  • die persönliche Eignung insbesondere Zuverlässigkeit sowie körperliche und geistige Leistungsfähigkeit (entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebiets) besitzt
  • die besondere Sachkunde (erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse und Fertigkeiten), die notwendige praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, nachweist; § 36 a Gewerbeordnung (GewO) gilt entsprechend; persönlich und fachlich für die Sachverständigentätigkeit geeignet ist
  • über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;
  • in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
  • die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet;
  • nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften jederzeit und uneingeschränkt für die Sachverständigentätigkeit zur Verfügung steht

Die Voraussetzungen der Sachverständigenordnungen der jeweiligen Handwerkskammern sind hierbei stets zu beachten.

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich:Handwerkskammer für Unterfranken

Nach § 2 der Sachverständigenordnung können Sie als Sachverständiger im Regelfall öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn 

  • ein allgemeiner Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht;
  • Sie entweder in die Handwerksrolle als Inhaber oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer oder Vorstand einer juristischen Person eingetragen sind und dabei in Ihrer Person die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen oder als Inhaber, Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer oder Vorstand einer juristischen Person in ihrem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind. Gleiches gilt für Gesellschafter von dort eingetragenen juristischen Personen, die in diesem Unternehmen handwerklich tätig sind;
  • Sie über eine ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügen;
  • Sie persönlich und fachlich für die Sachverständigentätigkeit geeignet sind;
  • Sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben;
  • Sie die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie die Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bieten;
  • Sie über die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Einrichtung verfügen;
  • Sie nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften jederzeit und uneingeschränkt für die Sachverständigentätigkeit zur Verfügung stehen. 

Eine Bestellung und Vereidigung in anderen Fällen kann nur in bestimmen Ausnahmefällen (§ 2 Abs. 3 SVO)  erfolgen.

Kurzes Bewerbungsschreiben an die zuständige Handwerkskammer, die dann mit einem Schreiben zur Abgabe aller erforderlichen Unterlagen auffordert.

Antragsfristen sind keine zu beachten.

Die Gebühr für die öffentliche Bestellung / Vereidigung beträgt zwischen 50 Euro und 200 Euro. Eine elektronische Bezahlung via Online-Banking ist möglich. Die Informationen hierzu werden von der jeweils zuständigen Handwerkskammer zur Verfügung gestellt.
Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich:Handwerkskammer für Unterfranken

Die Gebühr für die öffentliche Bestellung beträgt zwischen 50 und 200 EUR. Die Prüfungsgebühr für die Sachkundeprüfung wird vom jeweiligen Fachverband erhoben.

Der Bestellung selbst geht in aller Regel eine gesonderte Fachkundeüberprüfung voraus.

  • Handschriftlicher Lebenslauf
  • 2 Lichtbilder (35 x 45 mm)
  • Ausgefüllter Fragebogen der Handwerkskammer
  • Zeugnisse, ArbeitszeugnisseSoweit sie für Ihre Tätigkeit als Sachverständiger einschlägig sind
  • Meisterprüfungszeugnis bzw. Diplom
  • Teilnahmebescheinigung des Grundlagenseminars
  • Datum der Eintragung in die Handwerksrolle
  • Arbeitnehmer: Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über die jederzeitige Freistellung für die Sachverständigentätigkeit
  • Führungszeugnis

  • § 91 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
  • § 36, 36a Gewerbeordnung (GewO)
  • Sachverständigenordnung der Handwerkskammer
Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich:Handwerkskammer für Unterfranken
  • Gebührenordnung und Gebührenverzeichnis Handwerkskammer für Unterfranken

Handwerkskammer für Unterfranken

AdresseHandwerkskammer für Unterfranken
Rennweger Ring 3
97070 Würzburg
+49 931 30908-0+49 931 30908-0
+49 931 30908-53+49 931 30908-53

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)

Kontakt

Stadt Röttingen
Marktplatz 1
97285 Röttingen
Telefonnummer: 09338 9728-0
Faxnummer: 09338 9728-49
E-Mail schreiben

Rathaus

  • Montag
    08:00 Uhr bis 13:00 Uhr
  • Dienstag
    13:30 Uhr bis 18:30 Uhr
  • Mittwoch bis Freitag
    08:00 Uhr bis 13:00 Uhr

Öffnungszeiten Tourist-Info
Öffnungszeiten Postpoint