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Alle Dienstleistungen in der Übersicht
In diesem Bereich finden Sie zahlreiche typische Dienstleistungen einer Verwaltung, um Sie bereits im Vorfeld Ihres Behördengangs zu informieren und Ihnen den Besuch im Rathaus zu erleichtern.
Fachassistent/Fachassistentin Rechnungswesen und Controlling, Beantragung der Zulassung zur Fortbildungsprüfung
Sie müssen die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum/zur Fachassistenten/-in Rechnungswesen und Controlling beantragen.
Der Fachassistent/Die Fachassistentin Rechnungswesen und Controlling (FARC) ist ein Berufstitel im Bereich des Steuerwesens, der seit 2019 von Mitarbeitern in Steuerberatungskanzleien durch eine Fortbildungsprüfung bei den Steuerberaterkammern erlangt werden kann. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Fachassistenten Rechnungswesen und Controlling liegt auf dem externen und internen Rechnungswesen. Dazu zählen insbesondere Buchführung und Bilanzierung, betriebswirtschaftliche Auswertung, Controlling und Jahresabschlusserstellung und -analyse sowie die integrierte Unternehmensplanung.
Die Zulassung zur Prüfung ist bei der zuständigen Steuerberaterkammer zu beantragen.
Örtlich zuständig für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber in einem Arbeitsverhältnis steht, – sofern kein Arbeitsverhältnis besteht – seinen Wohnsitz hat.
Die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum/zur Fachassistenten/-in Rechnungswesen und Controlling ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Nach einer erfolgreich abgelegten Prüfung zum/zur Steuerfachangestellten: Mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden
- Nach erfolgreichem Abschluss einer gleichwertigen Berufsausbildung (z. B. Rechtsanwaltsfachangestellte, Industriekaufmann, Groß- und Außenhandelskauffrau, Bankkaufmann): Mindestens vier Jahre praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens drei Jahre bei einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden
- Nach erfolgreichem Abschluss eines mindestens dreijährigen betriebswirtschaftlichen Studiums: mindestens zwei Jahre praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einer Steuerberaterin o.ä. in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden
Wer keine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen kann: Mindestens sechs Jahre hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens vier Jahre bei einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes in einem Umfang von mindestens 16Wochenstunden. Die Zulassung zur Prüfung setzt weiter voraus, dass der/die Prüfungsbewerber/-in die nach der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer festgesetzte Zulassungs- und Prüfungsgebühr vor Prüfungsbeginn innerhalb der von der Steuerberaterkammer gesetzten Frist entrichtet hat.
Die Anmeldung zur Prüfung hat durch den/die Prüfungsbewerber/-in schriftlich über das von der Steuerberaterkammer bereitgestellte Formular oder online unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen.
Der Anmeldung sind die erforderlichen Nachweise über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen beizufügen.
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Steuerberaterkammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Die Entscheidung des Prüfungsausschusses wird in einer Niederschrift unter Angabe der Gründe festgehalten. Ein ablehnender Bescheid wird begründet.
Die Zulassung zur Prüfung wird dem/der Prüfungsbewerber/-in rechtzeitig, spätestens mit der Ladung, unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes einschließlich erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel mitgeteilt.
Die Prüfungen finden nach Bedarf, in der Regel einmal im Jahr statt. Die Prüfungstermine werden von der Steuerberaterkammer festgelegt. Sie gibt die Prüfungstage und Prüfungsorte einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt.
Es muss die Zulassungs- und Prüfungsgebühr nach der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer entrichtet werden.
- erforderliche Unterlagen:
- Zeugnisse/Urkunden/Bescheinigungen über
- die erfolgreiche Abschlussprüfung als „Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter“ und/oder
- den Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschulstudiums mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt und/oder
- die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder über eine andere gleichwertige Vorbildung und/oder
- weitere Qualifikationen (z.B. Nachweise zur Anrechnung anderer Prüfungsleistungen)
- Nachweis der praktischen Tätigkeit: Vorzulegen sind Bescheinigungen über Art und Dauer Ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens (bei einem/einer Steuerberater/-in, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer/-in, vereidigte/-n Buchprüfer/-in, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder der Bundesrechtsanwaltsordnung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG) in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden; die Bescheinigung muss Angaben enthalten über
- Beschäftigungszeit (Beginn und ggf. Ende),
- Art des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Angestellte/-r, freie/-r Mitarbeiter/-in, Beamter/Beamtin),
- die Arbeitszeit (in Zahl der Wochenstunden)
- Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens (in Zahl der Wochenstunden)
- alle Zeiten einer Berufsunterbrechung von nicht nur vorübergehender Dauer (z. B. längere Beurlaubung, Überstundenausgleich, Elternzeit, Krankheitszeiten usw.).
- Sofern betroffen: Nachweis für die Gewährung von Prüfungserleichterungen. Bitte ausschließlich eine aktuelle ärztliche Bescheinigung bzw. ein amtsärztliches Zeugnis beifügen. Diese soll Auskunft darüber geben, durch welche Maßnahme Ihre Körperbehinderung in zeitlicher und technischer Hinsicht ausgeglichen werden kann.
- Hinweis zum Wiederholungsantrag: Ein Wiederholungsantrag kann gestellt werden, ohne die Nachweise erneut einzureichen.
- Zeugnisse/Urkunden/Bescheinigungen über
- §§ 54 ff. Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- Prüfungsordnung der Steuerberaterkammer
Steuerberaterkammer Nürnberg
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