Das Betreuungsgericht führt die Aufsicht über die Tätigkeit der Betreuer und überprüft stetig die weitere Notwendigkeit der Betreuung.
Damit das Betreuungsgericht seiner Aufsichtspflicht effektiv nachkommen kann, müssen alle rechtlichen Betreuer dem Betreuungsgericht mindestens einmal jährlich über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person berichten (sogenannter Jahresbericht).
Sofern die Verwaltung des Vermögens zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört und dieser von der Pflicht zur Rechnungslegung befreit ist, muss von diesem jährlich eine Übersicht über den Bestand des der Verwaltung unterliegenden Vermögens der betreuten Person eingereicht werden (sogenannte Vermögensübersicht). Von der Pflicht zur Rechnungslegung befreite Betreuer sind insbesondere Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Ehegatten.
Das Aktenzeichen des Betreuungsverfahrens muss zwingend angegeben werden.
Der Jahresbericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Allgemeine Angaben zur persönlichen Situation der betreuten Person (unter anderem zu den Wohn- und Lebensverhältnissen sowie zur körperlichen und geistigen Entwicklung)
- Angaben zur Kontakthaltung zur betreuten Person
- Angaben zum persönlichen Eindruck von der betreuten Person
- Angaben zu Betreuungszielen und beabsichtigten Maßnahmen (insb. solcher gegen den Willen der betreuten Person) sowie deren Umsetzung
- Angaben zur Frage der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung und gegebenenfalls des Einwilligungsvorbehalts, insbesondere auch hinsichtlich des Umfangs
- bei einer beruflich geführten Betreuung die Mitteilung, ob die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann, und
- die Sichtweise des Betreuten zu den vorgenannten Sachverhalten nach den Nummern 2 bis 6
Die Vermögensübersicht beinhaltet regelmäßig folgende Angaben:
- Angaben zu Grundbesitz/Immobilien der betreuten Person
- Angaben zu Bankguthaben, Wertpapieren, Forderungen der betreuten Person
- Angaben zu sonstigen Vermögenswerten
- Angaben zu Schulden/Verbindlichkeiten der betreuten Person