Die Erhebung der Entsorgung von Einwegkunststoffprodukten findet jährlich statt. Es ist eine amtliche Befragung bei Unternehmen, Körperschaften, Einrichtungen und Behörden. Wenn Sie Abfälle aus den folgenden Einweg-Kunststoffprodukten entsorgen, erhalten Sie eine schriftliche Aufforderung vom zuständigen statistischen Amt:
- pfandfreie Einweg-Getränkeflaschen aus getrennter Sammlung,
- Tabakprodukte mit Filter aus öffentlichen Sammelsystemen oder behördlichen Reinigungsaktionen.
Sie müssen Auskunft darüber geben, welche Menge an Einweg-Kunststoffprodukten Sie in einem bestimmten Jahr gesammelt und entsorgt haben. Sie müssen für die Auskunft einen Online-Fragebogen verwenden.
Für diese Erhebung besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht. Das heißt, Sie können die Teilnahme nicht ablehnen. Auskunftspflichtig sind die Inhaber, Inhaberinnen oder Leitungen der Unternehmen, Körperschaften und Einrichtungen oder die Behörden.
Berichtszeitraum und Befragungszeitpunkt
Auskünfte über die Entsorgung von Einwegkunststoffprodukten müssen für jeweils ein Berichtsjahr erteilt werden. Die Erhebung wiederholt sich jährlich. Sie erhalten die Aufforderung zur Teilnahme an der Erhebung erst im Jahr nach dem Berichtsjahr. Das bedeutet: Wenn Sie zum Beispiel im Jahr 2027 zur Befragung aufgefordert werden, müssen Sie Auskunft über die Entsorgung im Vorjahr, hier: im Jahr 2026, geben.
Inhalte der Befragung
Zur Erhebung der Entsorgung von Einwegkunststoffprodukten müssen Sie folgende Angaben machen:
- Menge der Abfälle, die Sie im Berichtsjahr gesammelt oder entsorgt haben,
- Abfälle von pfandfreien Einweg-Getränkeflaschen,
- Abfälle von Tabakprodukten mit Filter,
- Art der Sammlung,
- Art der Entsorgung.
Wie werden die Ergebnisse aus der Erhebung genutzt?
Die Ergebnisse sind die Grundlage für die nationale Berichterstattung nach der EU-Einwegkunststoffverordnung. Die EU fordert ausführliche Nachweise über die Entsorgung bestimmter Einweg-Kunststoffprodukte. Denn diese Produkte tragen intensiv zur Verschmutzung von Landschaft, Natur- und Siedlungsräumen bei, wenn sie nach Gebrauch achtlos weggeworfen werden.
EVAS: 32186