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Alle Dienstleistungen in der Übersicht
In diesem Bereich finden Sie zahlreiche typische Dienstleistungen einer Verwaltung, um Sie bereits im Vorfeld Ihres Behördengangs zu informieren und Ihnen den Besuch im Rathaus zu erleichtern.
Sozialhilfe, Beantragung von Blindenhilfe
Blinde Menschen können zum Ausgleich, der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen, Blindenhilfe beantragen.
Im Rahmen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge kann Blindenhilfe gezahlt werden.
Die Blindenhilfe beträgt ab dem 1. Juli 2024 bei
- Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres monatlich 880,28 EUR und
- Blinden unter 18 Jahren monatlich 440,90 EUR.
Die Blindenhilfe wird in Form einer Geldpauschale direkt ausbezahlt. Diese Pauschale verändert sich analog des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die Rentenanpassung erfolgt in der Regel zum 1. Juli jedes Jahres.
Dabei gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 + 70 v. H. der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Kosten der Unterkunft in angemessenem Umfang).
In der Kriegsopferfürsorge gilt eine günstigere Einkommensgrenze. Im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung können auch die Kosten für einen Blindenführhund und für andere Hilfsmittel getragen werden, wenn kein anderer Kostenträger (z.B. gesetzliche Krankenversicherung) zuständig ist.
Gleichartige Leistungen, die ebenfalls zum Ausgleich des blindheitsbedingten Mehraufwandes bestimmt sind, haben Vorrang. Sie werden auf die Blindenhilfe angerechnet. Diese Regel gilt unter anderem für
- das Landesblindengeld nach dem Bayerisches Blindengeldgesetz (BayBlindG),
- die Pflegezulage für Kriegsblinde nach § 35 Abs. 1 Satz 6 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG),
- das Pflegegeld für Unfallblinde nach § 44 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sowie
- die Pflegezulage nach § 269 Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG).
- Blindenhilfe erhalten:
- blinde Menschen
- blinden Menschen gleichgestellte Personen
- Gleichgestellt sind Personen, die auf beiden Augen eine Gesamtsehschärfe von nicht mehr als 1/50 haben, sowie
- Personen, die eine schwere Störung des Sehvermögens haben, die mit der genannten Beeinträchtigung des Sehvermögens von 1/50 gleichzusetzen ist. Die Sehstörung darf nicht nur vorübergehend sein.
- In folgenden Fällen gibt es keine Blindenhilfe:
- Blindenhilfe gibt es nicht, wenn gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gewährt werden.
- Taubblinde Menschen erhalten aufgrund der Höhe der Leistungen nach dem Bayerischen Blindengeldgesetzes (BayBlindG) keine Blindenhilfe.
- Personen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres teilstationäre und ambulante Hilfen bekommen und/oder in besonderen Wohnformen leben, erhalten keine Blindenhilfe
Blindenhilfe wird auf Antrag gewährt. Sie müssen das ausgefüllte Antragsformular des für Ihren Wohnsitz zuständigen Bezirks zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie einen entsprechenden Bewilligungsbescheid. Die Blindenhilfe wird auf das Konto überwiesen, dass Sie im Antrag angegeben haben. In der Regel erhalten Sie das Geld kurz nach dem Sie den Bescheid erhalten haben.
Bei negativem Ergebnis erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit Blindengeld (siehe unter „Verwandte Themen“). Das Blindengeld liegt unter dem Betrag für die Blindenhilfe. Deshalb haben Personen ab dem Alter von 18 Jahren Anspruch auf ergänzende Blindenhilfe. Diese beträgt die Höhe des Differenzbetrages von derzeit 132,28 Euro. Menschen, die in stationären Wohnformen wie Pflegeheimen leben, erhalten Blindenhilfe in Höhe von 66,14 Euro monatlich.
- Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel (Kopie)
- Schwerbehindertenausweis (Kopie)
mit dem dazugehörigen Bescheid des Versorgungsamtes und bereits vorhandenes ärztliches Attest, in dem die Behinderung diagnostiziert und die Notwendigkeit der beantragten Leistungen begründet werden
- Vermögenserklärung
- Kontoauszüge aller geführten Konten der letzten 6 Monate mit abschließendem Kontostand (Kopie)
- Bei Haus- und Grundeigentum: Kopie des Einheitswertbescheides und der Brandversicherungsurkunde
- ggf. Kopie des Bescheids der Pflegeversicherung (Kopie)
- ggf. Bescheid über Arbeitslosengeld I oder II, Unterhaltshilfe nach LAG, Versorgungsbezüge nach BVG usw. (Kopie)
- ggf. Rentenbescheid (Kopie)
- ggf. Beitragsbescheid der Krankenkasse (Kopie)
- Mietvertragund ggf. letztes Mietererhöhungsschreiben (Kopie)
- bei Betreuung: Betreuerausweis (Kopie)
- ggf. Vollmacht
- Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen verlangen.
- § 72 Sozialgesetzbuch XII
- § 85 Sozialgesetzbuch XII
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