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Alle Dienstleistungen in der Übersicht
In diesem Bereich finden Sie zahlreiche typische Dienstleistungen einer Verwaltung, um Sie bereits im Vorfeld Ihres Behördengangs zu informieren und Ihnen den Besuch im Rathaus zu erleichtern.
Altersvorsorge, Beantragung einer Riester-Zulage
Sie sparen mit einem Riester-Vertrag für Ihr Alter? Dann erhalten Sie vom Staat unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerliche Förderung in Form einer Altersvorsorgezulage.
Wenn Sie mit einem Riester-Vertrag für Ihr Alter vorsorgen, können Sie Zulagen und Steuervorteile erhalten. Der Staat fördert Ihre Einzahlungen durch Zulagen und eine gegebenenfalls darüber hinausgehende Steuerentlastung durch den Sonderausgabenabzug.
Diese Zulagen gibt es:
- Grundzulage von EUR 175,00 pro Jahr für jeden Zulageberechtigten
- Kinderzulage von EUR 300,00 pro Jahr für jedes ab 1.1.2008 geborene Kind (für bis 31.12.2007 geborene Kinder: EUR 185)
- Berufseinstiegs-Bonus von einmalig EUR 200,00 (für unmittelbar zulageberechtigte Personen, die im Beitragsjahr das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)
Um die Zulagen in voller Höhe zu erhalten, muss ein bestimmter Mindesteigenbeitrag in Ihren Riester-Vertrag eingezahlt werden. Der Mindesteigenbeitrag beträgt 4 Prozent Ihrer maßgebenden Einnahmen aus dem Vorjahr (zum Beispiel Ihr rentenversicherungspflichtiges Bruttoeinkommen aus dem Vorjahr). Sind die Einzahlungen geringer, wird die Zulage anteilig gekürzt.
Beispiel:
Jutta Müller ist Angestellte und hat zwei Kinder, beide nach 2008 geboren. Im Vorjahr lag ihr Bruttoeinkommen bei EUR 35.000. Das bedeutet:
- Für die vollen Zulagen müssen jährlich EUR 1.400 in den Riester-Vertrag fließen (4 Prozent von EUR 35.000).
- Frau Müller bekommt EUR 775,00 Zulagen (EUR 175,00 Grundzulage + EUR 600,00 Kinderzulage).
- Durch die Zulagen muss sie nur EUR 625,00 Euro aus eigener Tasche in ihren Riester-Vertrag einzahlen (EUR 1.400 – EUR 775).
Tipp: Sie können Ihre Beträge mit dem „Riester-Rechner“ der Deutschen Rentenversicherung Bund berechnen. Der Rechner berücksichtigt im Ergebnis auch die zusätzlichen Möglichkeiten für verheiratete Ehepartner, die mittelbar zulageberechtigt sind.
Darüber hinaus können Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen.
Voraussetzungen allgemein:
- Sie haben einen privaten zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen oder verfügen über eine riestergeförderte betriebliche Altersversorgung.
- Sie zahlen den jährlichen Mindesteigenbeitrag ein (4 Prozent der maßgeblichen Einnahmen des Vorjahres abzüglich der Zulagen).
- Verdienen Sie wenig, müssen Sie mindestens EUR 60,00 einzahlen (EUR 5,00 pro Monat).
- Sie stellen einen Zulageantrag.
Voraussetzungen für die Grundzulage:
- Sie sind „unmittelbar zulageberechtigt“. Das sind Sie zum Beispiel, wenn Sie
- in der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland pflichtversichert oder
- Beamtin oder Beamter in Deutschland sind.
Alternativ:
- Sie sind „mittelbar zulageberechtigt“. Das bedeutet, Sie sind nicht unmittelbar zulageberechtigt, aber Ihre Ehepartnerin/ Lebenspartnerin oder Ihr Ehepartner/ Lebenspartner hat als unmittelbar zulageberechtigte Person einen Anspruch auf die Zulage. Sie benötigen einen eigenen privaten zertifizierten Altersvorsorgevertrag und zahlen mindestens EUR 60,00 pro Jahr ein.
Voraussetzungen für die Kinderzulage:
- Von der zuständigen Familienkasse wurde Ihnen gegenüber Kindergeld festgesetzt.
- Das Kind lebt grundsätzlich in Ihrem Haushalt.
- Sie beantragen die Kinderzulage mit dem Ergänzungsbogen Kinderzulage.
Voraussetzungen für den Berufseinstiegs-Bonus:
- Sie haben einen privaten zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen oder verfügen über eine riestergeförderte betriebliche Altersversorgung, sind unmittelbar zulageberechtigt und haben zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Ein besonderer Antrag ist hierfür nicht erforderlich.
Um die Zulage zu beantragen, gibt es zwei Möglichkeiten:
Jährlicher Antrag:
- Ihr Riester-Anbieter schickt Ihnen in der Regel den Antrag zu. Fragen Sie Ihren Anbieter, falls Sie ihn nicht erhalten haben.
- Füllen Sie den Antrag aus und schicken Sie ihn an die angegebene Adresse zurück. Ihr Anbieter leitet Ihren Antrag in elektronischer Form an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) weiter.
Wenn Sie wollen, dass Ihr Anbieter den jährlichen Zulageantrag für Sie übernimmt, können Sie den Dauerzulageantrag nutzen:
- Dazu geben Sie Ihrem Anbieter bei Vertragsabschluss oder bei erstmaliger Beantragung der Zulage schriftlich eine Bevollmächtigung.
Informieren Sie Ihren Anbieter über persönliche Änderungen in den Verhältnissen, die zur Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führen. Wichtig ist dies zum Beispiel, wenn sich Ihre Zulageberechtigung ändert, ein Kind hinzukommt oder wegfällt, Sie heiraten oder sich scheiden lassen.
Die ZfA ermittelt aufgrund der von Ihrem Anbieter übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht. Die Zulage wird von der ZfA berechnet und an den Anbieter des Altersvorsorgevertrags ausgezahlt und anschließend Ihrem Vertrag gutgeschrieben. Einen besonderen Bescheid hierüber erhalten Sie nicht.
Ihr Anbieter übersendet Ihnen einmal im Jahr eine Bescheinigung. In dieser Bescheinigung sind unter anderem alle Zulagen aufgelistet, die Ihnen für das entsprechende Beitragsjahr gewährt oder aber auch zurückgefordert wurden.
Den Zulageantrag können Sie kostenlos stellen.
Die Bearbeitungsdauer beträgt wenige Tage.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
- Erforderliche Unterlage/n
- Antrag auf Altersvorsorgezulage
- Ergänzungsbogen Kinderzulage
- Sie müssen in der Regel keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
Um den Antrag auszufüllen oder bereits übermittelte Angaben zu prüfen, können Sie unter anderem die folgenden Unterlagen nutzen:
- Ihre Riester-Vertragsunterlagen
- Meldungen zur Sozialversicherung Ihres Arbeitgebers
- Kindergeldbescheinigungen
- Steuerbescheide
- §1 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
- § 81 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 83 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 84 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 85 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 89 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 90 Absatz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 92 Einkommensteuergesetz (EStG)
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