Die Europawahl ist eine in der Europäischen Union alle fünf Jahre stattfindende allgemeine, unmittelbare, freie und geheime Wahl, bei der die Abgeordneten des Europäischen Parlaments bestimmt werden.
Für die Teilnahme an der Europawahl gelten für Unionsbürgerinnen und -bürger die gleichen Zulassungsbedingungen wie für Deutsche:
Voraussetzung für die Wahlteilnahme in Deutschland ist, dass sie
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- seit mindestens drei Monaten
a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, - nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
In Deutschland lebende EU-Bürger müssen sich entscheiden, ob sie an ihrem Wohnsitz in Deutschland oder in ihrer Heimat wählen möchten.
Rechtsgrundlagen für das Wahlverfahren in Deutschland sind die betreffenden Regelungen im europäischen Unionsrecht, das Europawahlgesetz mit dem zum Teil entsprechend anzuwendenden Bundeswahlgesetz sowie die Europawahlordnung. Auf Deutschland entfallen 96 Abgeordnete. Diese werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen eines reinen Verhältniswahlsystems. Jeder Wähler hat eine Stimme für eine von einer Partei oder seiner sonstigen politischen Vereinigung aufgestellte Liste. Die Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste kann von den Wählern nicht verändert werden. Direktwahlkreise gibt es nicht. Die Sitzberechnung erfolgt nach dem bundesweiten Stärkeverhältnis der auf die Listenwahlvorschläge entfallenden Stimmen. Eine Sperrklausel wie bei Bundestags- oder Landtagswahlen gibt es bei der Europawahl nicht.