Bei im EU/EWR-Ausland niedergelassenen Sachverständigen für Altfahrzeugentsorgung, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland in der Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) vorgesehene Sachverständigentätigkeiten durchführen wollen, wird die hierfür erforderliche Berufsqualifikation nachgeprüft und bestätigt.
Betreiber von Demontagebetrieben und Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung von Altfahrzeugen dürfen ihre Tätigkeit grundsätzlich nur dann aufnehmen, wenn ihnen ein Sachverständiger die Erfüllung der Anforderungen der AltfahrzeugV an solche Betriebe bescheinigt hat.
Ferner dürfen solche Betriebe den ihnen obliegenden Nachweis der Einhaltung bestimmter stofflicher Verwertungsquoten zu Altfahrzeugen gemeinsam statt einzeln nur dann erbringen, wenn ein solcher Nachweis durch einen Sachverständigen überprüft worden ist.
Diese Verpflichtungen erfüllen diese Betriebe nur dann, wenn sie mit der Prüfung und Bescheinigung nur in § 6 AltfahrzeugV aufgeführte Sachverständige beauftragen. Zu diesen Sachverständigen gehören zum einen auch Sachverständige, die für Altfahrzeugentsorgung nach § 36 Gewerbeordnung öffentlich bestellt worden sind. Zu solchen Sachverständigen gehören aber auch im EU/EWR-Ausland niedergelassene Sachverständige, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland in der Altfahrzeugverordnung vorgesehene Sachverständigentätigkeiten durchführen wollen, dann, wenn ihre ausreichende Berufsqualifikation hierfür von der für die öffentliche Bestellung von solchen Sachverständigen zuständigen öffentlichen Stelle nachgeprüft und bestätigt worden ist.