Die Elternzeit dient der unbezahlten Freistellung zur Betreuung eines Kindes. Das Arbeitsverhältnis bleibt in dieser Zeit bestehen. Elternzeit kann grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaats Bayern können Elternzeit beantragen. Die Elternzeit ist eines der wichtigsten Instrumente, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Sie ermöglicht es den Beschäftigten, ihre Vorstellungen von Kindererziehung und Berufsleben in hohem Maße in Einklang zu bringen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Es können bis zu 24 Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Der Anspruch auf Elternzeit besteht auch für Adoptivkinder und Pflegekinder. Auch Großeltern können unter bestimmten Voraussetzungen Elternzeit für ihre Enkelkinder beanspruchen.
Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Er beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit. Eine Kündigung kann daher nur in besonderen Fällen erfolgen und auch nur dann, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde die Kündigung zuvor für zulässig erklärt hat.
Weitere Informationen zur Elternzeit, wie Teilzeitbeschäftigung, Kündigungsschutz und Erholungsurlaub sowie tarifrechtliche Auswirkungen während der Elternzeit finden Sie in der Broschüre "Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern" (siehe "Weiterführende Links").
Daneben steht Ihnen das Zentrum Bayern Familie und Soziales auch beratend zur Seite.