Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er
- die Aufgaben nach den §§ 15 und 16 des Betreuungsorganisationsgesetzes wahrnehmen, also sowohl die in § 15 Abs. 1 bezeichnete Querschnittsarbeit leisten, als auch Betreuungen übernehmen wird,
- eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
- einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
Darüber hinaus muss die Leitung der Betreuungsarbeit einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften übertragen werden, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, für die ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin des Vereins als Betreuer/Betreuerin bestellt ist, untergebracht sind oder wohnen.
Der Betreuungsverein muss sich verpflichten, der Anerkennungsbehörde jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Zahl und Art der übernommenen Betreuungen sowie die Zahl der vom Verein in ihre Aufgaben eingeführten, fortgebildeten und beratenen ehrenamtlichen Einzelbetreuer und Einzelbetreuerinnen gibt und Kosten sowie Finanzierung der Verwaltungs- und Betreuungsarbeit darstellt.
Weitere Voraussetzungen sind, dass
- der Betreuungsverein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt,
- er seinen Sitz und seinen überwiegenden Tätigkeitsbereich in Bayern hat, und
- die örtliche Betreuungsstelle, auf deren Gebiet sich die Tätigkeit des Betreuungsvereins erstreckt, festgestellt hat, dass in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt ein Bedarf für dessen Tätigkeit besteht.