Die Oberversicherungsämter sind im Bereich der Sozialversicherung Aufsichtsbehörden über die landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie über die unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehenden Arbeitsgemeinschaften insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
- Errichtung, Ausdehnung und Erweiterung von Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen,
- Vereinigung von Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen,
- Satzungen der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen, der Kassenverbände nach § 218 SGB V und der Kassenverbände, die bis zum 31. Dezember 1988 nach § 406 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gebildet waren,
- Ausscheiden eines Betriebs aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse und -pflegekasse und Ausscheiden einer Handwerksinnung aus der gemeinsamen Innungskrankenkasse und -pflegekasse
- Anpassung des Mitgliederkreises von Innungskrankenkassen und -pflegekassen, wenn sich auf Grund von Änderungen des Handwerksrechts der Kreis der Innungsmitglieder einer Trägerinnung verändert,
- Auflösung von Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen,
- Schließung von Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen
Die erforderlichen Genehmigungen können beim zuständigen Oberversicherungsamt beantragt werden.