Pharmazeutische Unternehmer dürfen nur Personen, die die in § 75 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) bezeichnete Sachkenntnis besitzen, beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG fachlich zu informieren (Pharmaberater).
Die Sachkenntnis besitzen
- Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung,
- Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin,
- Pharmareferenten.
Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der in § 75 Abs. 2 AMG genannten Personen mindestens gleichwertig ist.
Zuständig für die Anerkennung sind
- die Regierung von Oberbayern, wenn der Ort der (beabsichtigten) Berufsausübung im Regierungsbezirk Oberbayern, Niederbayern oder Schwaben liegt:
Regierung von Oberbayern
Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz und Pharmazie
Maximilianstraße 39
80538 München
E-Mail: pharmaberater@reg-ob.bayern.de
- die Regierung von Oberfranken, wenn der Ort der (beabsichtigten) Berufsausübung im Regierungsbezirk Ober-, Mittel- und Unterfranken oder in der Oberpfalz liegt.
Regierung von Oberfranken
Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz
Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth
E-Mail: Berufsanerkennungen@reg-ofr.bayern.de