Förderung Denkmalpflege: Stadt Röttingen

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Förderung Denkmalpflege

Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen

Die Kosten für die Erhaltung und Instandsetzung der Denkmäler können die Leistungskraft des Eigentümers überschreiten. Es ist häufig jedoch möglich, diese Belastungen durch zahlreiche direkte und indirekte Finanzierungshilfen erheblich zu vermindern. Mit diesen Informationen wird ein Überblick über einige wichtige Finanzierungshilfen gegeben.  Wichtig ist, dass Finanzierungshilfen nur gewährt werden, wenn die Maßnahme vor ihrer Durchführung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt ist. Die Abstimmung erfolgt am besten an den regelmäßigen Sprechtagen des Landesamtes bei der Unteren Denkmalschutzbehörde (Landratsamt Würzburg). Dort erhält der Bauherr auch die für Instandsetzungen oder Veränderungen an einem Denkmal notwendige Baugenehmigung oder die Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auch wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, bedarf jede Maßnahme an einem Denkmal bzw. im Ensemble von Röttingen der Erlaubnis.

Zuschüsse oder Darlehen

Aus dem Entschädigungsfonds nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG):
Eine solche Förderung kommt in erster Linie für umfangreiche Maßnahmen an Denkmälern mit überregionaler Bedeutung und einer akuten Gefährdung in Betracht. Sie setzt u.a. voraus, dass dem Denkmaleigentümer die Übernahme der vollen Instandsetzungskosten wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Im Förderverfahren hat deshalb eine eingehende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers große Bedeutung.

Weitere Infos können Sie sich hier als PDF Datei kostenlos herunterladen:
Verwaltungsverfahren bei der Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds
nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler
Ergänzende Hinweise zur Gliederung der Antragsunterlagen
Ergänzende Hinweise zur Bearbeitung des Auszahlungsantrages
Ergänzende Hinweise zur Prüfung des Verwendungsnachweises
Die Regierung von Unterfranken gewährt Zuschüsse aus den Mitteln der Städtebauförderung. Hier können u.a. die Modernisierung von Gebäuden gefördert werden. Infos zur Städtebauförderung finden Sie unter der Homepage

Die Stadt Röttingen fördert mit folgenden Programmen:

a) Kommunales Förderprogramm in Verbindung mit der Gestaltungssatzung
Gefördert werden Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung der vorhandenen Wohn-, Betriebs- und Nebengebäude; insbesondere Maßnahmen an Fassaden einschließlich Fenstern und Türen, Dächern einschließlich Dachaufbauten, Hoftoren und Hofeinfahrten, Einfriedungen und Treppen. Die Förderung beträgt bis zu 30% der zuwendungsfähigen Kosten, bzw. bis zu 10% der förderfähigen Kosten bei Neubauten. Die Höchstgrenze der Förderung beträgt 30.000 EUR.
Infos finden sie hier (Richtlinie) (PDF-Dokument, 20,57 KB, 10.07.2023)

b) Kommunales Förderprogramm zur Erhaltung der historischen Scheunen in der Alststadt von Röttingen
Gefördert werden Maßnahmen zur dringenden Instandsetzung bzw. Substanzsicherung von städtebaulich und historisch bedeutenden Scheunen. Die Förderung beträgt bis zu 30% der zuwendungsfähigen Kosten. Die Höchstgrenze der zuwendungsfähigen Kosten beträgt 30.000 EUR. 
Infos finden sie hier (Richtlinie) (PDF-Dokument, 45,16 KB, 10.07.2023)

c) Förderung Wohnungsbau Stadt Röttingen
Infos finden Sie hier

Steuervergünstigungen
Neben Zuschüssen, die im Einzelfall gewährt werden können, gibt es unter dem Gesichtspunkt von Denkmalschutz und Denkmalpflege eine Reihe von Steuervergünstigungen. Die nachfolgende Zusammenstellung kann nur einen Überblick über die Bandbreite der Vergünstigungstatbestände geben. Wegen der Voraussetzungen im Einzelnen und der entsprechend Ihren persönlichen Verhältnissen zu erwartenden Steuervorteile wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen, der steuerberatenden Berufe. Die Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege setzt jeweils die Vorlage einer Bescheinigung bei den Finanzbehörden voraus.

§ 7i EStG
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege stellt die Bescheinigung aus. Die Bescheinigung kann nur für Baudenkmäler und schutzwürdige Kulturgüter im Sinn des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) und für Maßnahmen ausgestellt werden, die vor ihrer Durchführung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt worden sind, bzw.

§ 7h EStG
Die Stadt Röttingen stellt die Bescheinigung für die erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen aus.

a) Einkommensteuer (§§ 7i, 10f, 10g, 11b Einkommensteuergesetz -EStG-)
Herstellungskosten für (Bau-) Maßnahmen, die der Erhaltung oder sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals oder sonstigen schutzwürdigen Kulturguts dienen, mit denen nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wurden und die in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege durchgeführt werden, können im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9% und in den folgenden 4 Jahren bis zu 7% abgeschrieben werden. Erhaltungsaufwendungen können bei zur Einkunftserzielung genutzten Objekten auf Wunsch des Steuerpflichtigen statt in einem Jahr verteilt auf zwei bis fünf Jahre abgesetzt werden. Bei eigengenutzten oder nicht genutzten Objekten können Erhaltungsaufwendungen wie Herstellungskosten zehn Jahre lang zu 9% abgeschrieben werden. Bescheinigungshinweise zur Anwendung des Einkommensteuergesetzes (PDF-Dokument, 66,33 KB, 28.01.2015)

b) Einkommensteuer (§ 7h Einkommensteuergesetz -EStG-)
Nach § 7 h des Einkommensteuergesetzes können Herstellungs- und bestimmte Anschaffungskosten bei Gebäuden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten steuerlich erhöht abgesetzt werden (im Jahr der Herstellung bzw. des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 %). Dabei muss es sich um durchgeführte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 Baugesetzbuch handeln, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten  bleiben soll. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung (Microsoft Word Dokument, 41,50 KB, 28.01.2015)

c) Einheitsbewertung
Für Grundstücke, die mit Baudenkmälern bebaut sind, ist regelmäßig eine 5 %ige Ermäßigung der Einheitsbewertung nach §§ 82, 88 Bewertungsgesetz (BewG) möglich. Sie wirkt sich bei allen einheitswertabhängigen Steuern aus (Grund- und Erbschaftssteuer). Zuständig ist das Finanzamt.

d) Grundsteuer
Die Grundsteuer für aus Gründen des Denkmalschutzes zu erhaltenden Grundbesitz wird auf Antrag vollständig erlassen, wenn die erzielten Einnahmen und sonstigen Vorteile unter den jährlichen Kosten liegen; sie wird teilweise erlassen, wenn der erzielbare Rohertrag des Grundbesitzes nachhaltig gemindert ist (§ 32 Grundsteuergesetz - GrStG -). Zuständig sind die Grundsteuerstellen.

e) Erbschaft- und Schenkungsteuer
Kulturdenkmäler werden nur mit 40 v. H. ihres Wertes angesetzt, wenn die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Denkmäler der Forschung oder Volksbildung zugänglich sind. Sind darüber hinaus die Denkmäler seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie oder in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder national wertvoller Archive eingetragen, so bleiben sie in vollem Umfang von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Die Steuerbefreiung entfällt (auch für die Vergangenheit), wenn die Denkmäler innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung oder nach dem Erbfall veräußert werden oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraumes wegfallen. Nähere Auskünfte erteilen die Erbschaftssteuerstellen der Finanzämter. "Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen"

Ihr Ansprechpartner bei der Stadt Röttingen

Harald Thomas
Telefonnummer: 09338 9728-50
Faxnummer: 09338 9728-49
E-Mail schreiben

Wer fördert was?

Der Bezirk Unterfranken gewährt derzeit für denkmalpflegerische Maßnahmen Zuschüsse von min. 10% der denkmalpflegerischen Mehraufwendungen. Für Maßnahmen, deren denkmalpflegerische Mehrkosten 50.000 Euro übersteigen, können vom Bezirk grundsätzlich keine Zuwendungen gewährt werden. Mit der Maßnahme darf erst nach Bewilligung der Zuwendung bzw. der Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns durch den Bezirk Unterfranken begonnen werden. Weitere Infos finden Sie auf der Homepage.

Richtlinien der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirks Unterfranken zur Förderung der Denkmalpflege zum herunterladen:

Das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege hat keinen bestimmten Zuschusssatz. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich u.a. nach der Bedeutung und Dringlichkeit des Einzelfalls, der Zahl der vorliegenden Anträge und nach den bereitstehenden Haushaltsmitteln. Mit der Maßnahme darf erst nach Bewilligung der Zuwendung bzw. der Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns durch das Landesamt für Denkmalpflege begonnen werden. Weitere Infos finden Sie auf der Homepage.