Zweck
Ausgleich der Einsatzkosten, die den Katastrophenschutzbehörden und den zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisationen in Bayern bei der Bewältigung der Katastrophenlage „Corona-Pandemie“ ab dem 11. November 2021 und ab dem 10. März 2022 um die Auswirkungen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine erweiterten Katastrophe entstanden sind bzw. in diesem Zeitraum veranlasst wurden. Der Erstattungszeitraum endete mit Ablauf des 11. Mai 2022.
Gegenstand
Erstattet werden insbesondere Aufwendungen für folgende typischen Einsatzmaßnahmen:
- Einrichtung und Erweiterung der Führungsgruppe Katastrophenschutz samt Fachberater und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft während des Vorliegens der Katastrophe
- Einsatz eines Pflegeleiters FüGK
- Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden zur Verstärkung und Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes, soweit keine Abrechnung im Rahmen des Bayerischen Rettungsdienstgesetztes (BayRDG) möglich ist
- Einsatz von Kräften aus dem Pflegepool
- Heranziehung von Personen zu Dienst- und Werkleistungen
- Heranziehung von Gerätschaften
- Sonstige Einsatzmaßnahmen der Katastrophenschutzbehörden.
Erstattungsempfänger
- die Landkreise und kreisfreien Gemeinden als Träger der Aufwendungen der Kreisverwaltungsbehörden (Katastrophenschutzbehörden),
- die kreisangehörigen Gemeinden,
- die Verwaltungsgemeinschaften,
- die Bezirke,
- die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- die freiwilligen Hilfsorganisationen und
- die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege.
Art und Höhe
Erstattungen werden ohne Eigenbeteiligung für Aufwendungen gewährt, die
- in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen,
- notwendig waren, um eine drohende Gefahr abzuwenden oder hohe Sachschäden zu vermeiden,
- im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie angemessen und wirtschaftlich vertretbar waren,
- in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Auswirkungen der sog. Ukraine-Krise stehen und nicht durch vorrangige Gesetze und Vorschriften geregelt sind und
- nicht in Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen stehen.
Eine Erstattung der pandemie-bedingten Kosten entfällt, wenn die Aufwendungen durch andere Mittel ausgeglichen werden (zum Beispiel Verrechnung) beziehungsweise ausgeglichen werden können (zum Beispiel durch die Sozialversicherungsträger, Pflegekasse für Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen). Die Feststellung der Katastrophe ändert nichts an zivil- oder öffentlich-rechtlichen Kostentragungspflichten. Doppelerstattungen durch zusätzliche Inanspruchnahme anderer Corona-Maßnahmen sind ausgeschlossen.
Die Erstattung der Kosten erfolgt ohne Rechtanspruch im Rahmen der im Sonderfonds Corona-Pandemie hierfür zur Verfügung stehenden Mittel. Daneben oder darüberhinausgehend ist eine Erstattung von Einsatzkosten aus dem Katastrophenschutzfonds nicht möglich. Die Erstattung der Aufwendungen aufgrund der Auswirkungen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine erfolgt aus dem Staatshaushalt.